AK-Wahl 1
Vom 26.01.09 bis zum 05.02.09 finden in Vorarlberg Arbeiterkammerwahlen statt.
Da seit etwa 15 Jahren die AK-Politik ein Teil meines Lebens ist und da die AK-Wahlen meines Erachtens zu wenig Beachtung finden, möchte ich heute eine kleine Serie von Blogeinträgen dazu starten.
Heute: Wer wählt da eigentlich was?
Wahlberechtigt sind fast 114.000 Arbeitnehmer/innen, die Mitglieder der AK sind. Ob das jemand ist oder nicht, ist gesetzlich festgelegt. Je nach ideologischem Zugang wird von gesetzlicher Mitgliedschaft, von Pflichtmitgliedschaft oder von Zwangsmitgliedschaft geredet.
Im Prinzip sind alle unselbständig Beschäftigten AK-Mitglieder. Davon gibt es aber Ausnahmen und von den Ausnahmen wieder Ausnahmen. Z.B. sind die öffentlich Bediensteten ausgenommen. Außer sie sind in einer Dienststelle beschäftigt, die nicht im Vollzug von Gesetzen tätig ist (z.B. städtischer Bauhof). Davon wiederum ausgenommen sind Beschäftigte in Bildungseinrichtungen, also etwa Lehrer/innen und Kindergärtner/innen, außer sie sind in Privatschulen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen tätig. Ähnliches ließe sich für landwirtschaftlich Beschäftigte darlegen, würde aber nur die Verwirrung erhöhen. Kein Wunder also, dass die meisten Vorarlberger/innen nicht wissen, ob sie AK-Mitglied sind oder nicht.
Wer das für sich überprüfen möchte, kann --> hier <-- seine Sozialversicherungsnummer eingeben und erhält Auskunft. Für Einsprüche gegen die Wählerevidenz ist es leider (für dieses mal) schon zu spät.
Gewählt wird die Arbeiterkammer-Vollversammlung. Das ist ein Gremium aus 70 Personen, den Kammerräten und -rätinnen, das sich zwei mal jährlich trifft, die/den AK-Präsidenten/-in und den AK-Vorstand wählt, Budget und Rechnungsabschluss beschließt und neben einigen anderen definierten Aufgaben auch über Anträge und Resolutionen der Fraktionen befindet.
Zwischenzeitlich arbeiten die AK-Rät/innen im AK-Vorstand und in mehreren Ausschüssen. Sie definieren dort das Dienstleistungsangebot der AK mit, beschließen Begutachtungen von Gesetzesentwürfen und machen sonst alles mögliche, was in ihren Augen der Interessensvertretung der AK-Mitglieder dient.
Im zweiten Teil dieser Serie: Wie kann gewählt werden?
Da seit etwa 15 Jahren die AK-Politik ein Teil meines Lebens ist und da die AK-Wahlen meines Erachtens zu wenig Beachtung finden, möchte ich heute eine kleine Serie von Blogeinträgen dazu starten.
Heute: Wer wählt da eigentlich was?
Wahlberechtigt sind fast 114.000 Arbeitnehmer/innen, die Mitglieder der AK sind. Ob das jemand ist oder nicht, ist gesetzlich festgelegt. Je nach ideologischem Zugang wird von gesetzlicher Mitgliedschaft, von Pflichtmitgliedschaft oder von Zwangsmitgliedschaft geredet.
Im Prinzip sind alle unselbständig Beschäftigten AK-Mitglieder. Davon gibt es aber Ausnahmen und von den Ausnahmen wieder Ausnahmen. Z.B. sind die öffentlich Bediensteten ausgenommen. Außer sie sind in einer Dienststelle beschäftigt, die nicht im Vollzug von Gesetzen tätig ist (z.B. städtischer Bauhof). Davon wiederum ausgenommen sind Beschäftigte in Bildungseinrichtungen, also etwa Lehrer/innen und Kindergärtner/innen, außer sie sind in Privatschulen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen tätig. Ähnliches ließe sich für landwirtschaftlich Beschäftigte darlegen, würde aber nur die Verwirrung erhöhen. Kein Wunder also, dass die meisten Vorarlberger/innen nicht wissen, ob sie AK-Mitglied sind oder nicht.
Wer das für sich überprüfen möchte, kann --> hier <-- seine Sozialversicherungsnummer eingeben und erhält Auskunft. Für Einsprüche gegen die Wählerevidenz ist es leider (für dieses mal) schon zu spät.
Gewählt wird die Arbeiterkammer-Vollversammlung. Das ist ein Gremium aus 70 Personen, den Kammerräten und -rätinnen, das sich zwei mal jährlich trifft, die/den AK-Präsidenten/-in und den AK-Vorstand wählt, Budget und Rechnungsabschluss beschließt und neben einigen anderen definierten Aufgaben auch über Anträge und Resolutionen der Fraktionen befindet.
Zwischenzeitlich arbeiten die AK-Rät/innen im AK-Vorstand und in mehreren Ausschüssen. Sie definieren dort das Dienstleistungsangebot der AK mit, beschließen Begutachtungen von Gesetzesentwürfen und machen sonst alles mögliche, was in ihren Augen der Interessensvertretung der AK-Mitglieder dient.
Im zweiten Teil dieser Serie: Wie kann gewählt werden?
sgbregenz - 4. Jan, 15:30
0 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks